Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)
Ausbildungssuchende, von der Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende oder Arbeitslose können bei der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch:
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Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt
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Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
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Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
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Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
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Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung).
Was heißt das konkret?
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) nach § 45 SGB III ist eine Förderungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit, um Arbeits- und Ausbildungssuchende bei ihrer beruflichen Eingliederung zu unterstützen.
Wer hat Anspruch?
Einen Rechtsanspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein haben arbeitssuchende Personen, die die folgende Kriterien erfüllen:
- Anspruch auf Arbeitslosengeld
- während der vergangenen 3 Monate vor AVGS-Beantragung mindestens 6 Wochen arbeitslos
- Antragsteller wurde noch nicht vermittelt
Ohne Rechtsanspruch und nach Ermessen des Fallmanagers der Agentur für Arbeit kann auch in den folgenden Fällen ein Aktivierungs- und Bildungsgutschein genehmigt werden:
- Arbeitslosigkeit kürzer als 6 Wochen
- Antragsteller befindet sich noch in einem Arbeitsverhältnis wurde aber bereits gekündigt
- Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld II
Abrechnung des Vermittlungsgutscheins
Je nach Förderoption Ihres Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines (AVGS) wird durch den Träger der Maßnahme anders bei der Agentur für Arbeit abgerechnet:
- der Bildungsträger Ihres professionellen Jobcoachings bzw. der Weiterbildungsmaßnahme erhält von Ihnen den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
- der von Ihnen ausgewählte Arbeitsvermittler erhält Ihren Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, nachdem Sie mindestens 6 Wochen in Ihrem Arbeitsverhältnis tätig sind
- das Unternehmen Ihrer betrieblichen Trainingsmaßnahme (Probearbeit) trägt keine Personalkosten während der Maßnahmendauer des AVGS; nach der Trainingsmaßnahme muss ein Formular bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden